VERORDNUNG
Gemäß § 43 Absatz 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO idF LGBl 29/2010 überträgt der Gemeinderat mit Beschluss vom 25.8.2010 seine Zuständigkeit zur Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen im Zusammenhang mit
a) Baustellenregelungen gemäß § 90 StVO (alle dankbaren Verkehrsregelungen) und
b) Regelungen aus Anlass einzelner Veranstaltungen und vorübergehender Genehmigungen gemäß § 82 StVO im Umfang laut § 94d StVO
dem Bürgermeister.
Diese Ermächtigungsverordnung wird im Sinne des § 92 GemO durch Anschlag an der Amtstafel gehörig kundgemacht; darüber hinaus wird die Verordnung im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Verordnung wird im Sinne des § 100 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
GEMEINDEAMT WEITENDORF
Öffentliche Kundmachung
Gemäß § 92 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115, i.d.g.F.
wird kundgemacht:
Betr.: „Jagdpachtschilling“ 2010/11 - Auszahlung
Der Gemeinderat der Gemeinde Weitendorf hat in seiner Sitzung vom 25.08.2010 beschlossen, den für das Jagdjahr 2010/11 von den Jagdvereinen Kainach und Weitendorf erlegten „Jagdpachtschilling“ gemäß § 21 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke an die Grundbesitzer des Gemeindejagdgebietes aufzuteilen.
Der „Jagdpachtschilling“ ist somit innerhalb der nächsten 6 Wochen
von Dienstag 7. September 2010 bis spätestens Freitag 15. Oktober 2010
von den Grundeigentümern in der Gemeindekanzlei während der Amtsstunden
Dienstag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr
in bar abzuholen. Anteile, die nicht innerhalb dieser Frist behoben werden, verfallen zugunsten der Gemeindekasse.
Weitendorf, am 26.08.2010
Der Bürgermeister:
Ing. Franz Plasser